Ich verkaufe an einen Betrieb Honig (Werbegeschenke). Reicht es aus nach der Rechnungssumme anzuführen: Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung?
Ich verkaufe an einen Betrieb Honig (Werbegeschenke). Reicht es aus nach der Rechnungssumme anzuführen: Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung?
lg, Thomas
Unsinn!
Warum bloß gehen viele Imker kaufmännisch so unprofessionell vor????
Ich kann nur hoffen dass Du auf den vereinbarten Preis noch die Mehrwertsteuer aufschlägst! Du stellst ein Angebot über zB. 10 Euro NETTO pro Glas und fakturierst dann 10 Euro PLUS Mehrwertsteuer von zB. 12%, die Du einbehalten darfst. Dem Unternehmen ist das doch wurscht, weil die Steuer ein Durchlaufer ist. Außer Du hast als Kunden beispielsweise einen Versicherungsmakler, der ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, der zahlt also auch die Mwst.
@Sommerbiene würde mich auch interessieren was genau richtig ist, den so wie Buckfast schrieb hab ich es auch der Berufsimkermesse in Graz heuer gelesen...Grüße
Borg dir Probleme, wenn es dich danach drängt; aber leihe sie nicht deinen Mitmenschen.
Joseph Rudyard Kipling
Die Mehrwertsteuer wird immer angeführt = erwähnt. Sie muss jedoch nicht immer extra ausgewiesen werden. Wie beschrieben, ist es zudem unklug, die Mehrwertsteuer einem Unternehmen nicht zu verrechnen, also faktisch zu "inkludieren".
Ich glaube, es wäre eine Überlegung wert, User mit bestimmten Themen in irgend einer Art zu verknüpfen.
Sommerbiene ist in der Sache Rechnungslegung so etwas von unbestritten kompetent (auch ich habe meinen Wissensstand dadurch nachjustieren können) - da wäre doch eine Hinweis angebracht, dass hier im Forum ein User ist, der ein Thema besonders gut abhandeln kann.
„KleinunternehmerIn“ sind Sie, wenn Sie nicht mehr als 30.000 Euro Umsätze netto, als freie/r DienstnehmerIn pro Jahr erzielen. Das entspricht 36.000 Euro brutto inkl. 20% Umsatzsteuer bzw. 33.000 Euro brutto inkl.10% Umsatzsteuer. Unter Umsätze versteht man die Beträge, die auf den Honorarnoten ausgewiesen sind. Allfällige Ausgaben sind noch nicht abgezogen.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit spielen bei der Frage, ob man über die 30.000-Euro-Grenze kommt, keine Rolle. Nur Ihre Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) zählen.
KleinunternehmerInnen sind umsatzsteuerbefreit
Als KleinunternehmerIn brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen, wenn Sie eine Investition oder dergleichen tätigen.
Achtung!
Als KleinunternehmerIn dürfen Sie auf Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausweisen! Tun Sie es dennoch, müssen Sie die Umsatzsteuer jedenfalls an das Finanzamt abführen. Und zwar auch dann, wenn Ihr Umsatz vielleicht weit unter der 30.000-Euro-Grenze liegt.
Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung
Manchmal kann es nachteilig sein, keine Vorsteuer abziehen zu können. Zum Beispiel, wenn Sie größere Investitionen für den Beruf tätigen müssen, etwa Computer samt teurer Software. Oder wenn Sie nur mit AuftraggeberInnen in Geschäftsbeziehung stehen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind. Als KleinunternehmerInnen haben Sie daher das Recht, auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu verzichten. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass Sie künftig der Regelbesteuerung unterliegen wollen.
Achtung!
Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Sie müssen in der Folge die Umsatzsteuer, die auf Ihren Honorarnoten ausgewiesen ist, an das Finanzamt abführen, und zwar mit den „Umsatzsteuervoranmeldungen“ (Formular U 30) bzw. der Umsatzsteuererklärung (Formular U 1). Die Umsatzsteuervoranmeldung muss vierteljährlich beim Finanzamt abgegeben werden.
wenn ihr folgende Grenzen nicht überschreitet, bleibt ihr bei Einkünften aus der Land- u. Forstwirtschaft steuerlich außer Ansatz, somit auch keine Abschreibposten, hat alles zwei Seiten.
Bienenzucht: § 50 BewG 1955 (Erzeugung Bienengift wird gesondert Ertragsbewertung vorgenommen) Urprodukte: Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und Bienengift. Be-und verarbeitetes Produkt: Propolistinktur(-tropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B.Nüsse, Früchte), Honiglikör, Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.
UST: Bei nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betrieb ( EHW bis € 150.000, Umsatz bis € 400.000,--), ist die Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert.
Anzuwendende Umsatzsteuersätze: 10% - Verkauf Nichtunternehmer 12% – Verkauf Unternehmer Es entsteht, wegen Festsetzung der Vorsteuerbeträge in der gleichen Höhe, weder eine USt-Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der USt mit dem Finanzamt. Nebenbetriebsverkauf: Grenze Regelbesteuerung € 24.200,-- Pauschalierte haben weder Aufzeichnungspflicht noch Steuererklärungspflicht.
Feststellung der EHW erfolgt erst ab Bestand von 40 Ertragsvölkern, aber auch wenn keine EHW-Feststellung gegeben ist, so sind Imker (Land & Forstw.) berechtigt gem. § 22UStg Rechnungen mit Ust-ausweis auszustellen.
à.Umsatzsteuerpauschalierte haben nie einen USt-ausweis von 20%, auch nicht bei Altmaschinenverkauf oder Leistungserbringung. à Ausnahme: Verpachtung landwirtschaftliche Flächen, nie USt-ausweis von 10% oder 12%, sondern 0% oder 20%!
EST: Ermittlung bei Vollpauschalierten (Ges.EHW bis € 65.000,--) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentumsätze Rz 4147, ab 2006 39%. Auf den EHW der Bienenzucht.
Da für Imker erst ab einen Bestand von 40 Ertragsvölkern ein EHW festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei geringerer Anzahl von Bienenvölkern außer Ansatz.
Teilpauschalierung über € 65.500,-- EHW sind Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen Rz 4166.
Option möglich – 5 Jahre in E/A gebunden und gegebenenfalls Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.
ich möcht Dich darauf aufmerksam machen, dass diese von Dir eingestellten Informationen teilweise irreführend und falsch sind!
Du verwirrst hier Personen, die sich nicht optimal auskennen! Es geht hier NICHT um Kleinunternehmer, sondern um Imkerei und damit Landwirtschaft, wo es spezielle Ausnahmen gibt. Der Imker darf sehr wohl Umsatzsteuer auch bei kleineren Umsätzen verrechenen UND diese einbehalten! Unter anderem ist auch die Information falsch, dass erst ab einem Bestand von 40 Völkern ein EHW festgesetzt wird. Du verwendest hier veraltete und damit FALSCHE Informationen.
Du solltest Dich genau informieren, bevor Du hier zur Verwirrung beiträgst.
Ja, dank den Hinweisen von Hannes - bei mir war es die geistige Sackgasse 10 % / 12 % / nicht abführen müssen - Sackgasse habe ich das überzuckert. Sowohl was das nicht Abführen betrifft als auch die sich bietenden Möglichkeiten
13 % aufschlagen auf einen Preis, wobei du die UST nicht abführen musst, dein Kunde aber dieses zurückbekommt, ist des findigen Geschäftsmannes gerechter Lohn.
Ich hab da einen schönen 2-Seiter als pdf, kann den aber hier nicht hochladen.
Entweder du schickst mir eine PN, da kann ich es dir per Mail schicken, oder ich bring das irgendwie auf jpeg ....
Hobbyimker unterliegen nicht der Regelbesteuerung sonder sind wie der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt, als einheitswertpflichtiger Imker (Grössengrenze) zu betrachten.
Also nicht 10/10m; sondern 10/13 in jedem Fall, was nicht Privatperson (Konsument) ist , auch wenn das in der Tabelle mit den angeführten Unternehmensbeispielen etwas unglücklich dargelegt ist.
eindeutig zweideutig, ich werde nicht schlau daraus. Dieses habe ich auch gefunden, aber bei den Gesetzen habe ich was anderes gefunden, wie siehst du das?
anbei ein Link vom Steirischen imkerzentrum. Hier gibt es meines erachtens einen sehr guten Beitrag der bei der Jahreshauptversammlung vorgetragen wurde bezüglich "der Imker und das Finanzamt" wobei auch auf die Rechnungserstellung bzw. Ausweisung der Umsatzsteuer hingewiesen wird.
Vermerk:Falls der link ´nicht funktioniert muss er nur kopiert und bei einer Suchmaschine zb. google eingefügt werden.
ich lese schon lange hier im Forum mit, und da ich selber gerade vor dem Problem der Rechnungslegung stehe, habe ich mich auch informiert und greife das Thema noch einmal auf.
Meiner Meinung nach, gilt für die meisten von uns die Liebhaberei im Steuerrecht, diese ist auch auf Seite 17 der Präsentation "Imker_und_Finanzamt_AKTUELLE_FASSUNG.pdf" angeführt:
Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Privatsphäre zuzurechnen, d.h. die
Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.
Wenn Du beispielsweise an einen Spar-Markt Dein Urprodukt Honig liefern willst, offerierst Du beispielsweise einen Nettopreis von Euro 8,-- pro Glas. Auf dieses hast Du 13% Umsatzsteuer zu verrechnen, also fakturierst Du pro Glas 9,04 Euro, die Ust. kannst Du einbehalten, weil Du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist. Punkt.
du vermischt da einiges, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer sind 2 verschiedene Sachen.
Einkommenssteuer:
Die Imkerei gehört zur Landwirtschaft und die ist pauschalliert, wenn du Urprodukte verkaufst (z.B.: Honig , Met). Im Klartext: Deine Einkommenssteuer wird berechnet nach der Völkerzahl, egal wieviel Honig du erntest. Da gibt es eine Geringfügikeitsgrenze und die liegt bei einschließlich 49 Völker. Egal welche Traumernten du hast, es fällt mit bis zu 49 Völkern keine Eikommenssteuer an, wenn du das Urprodukt Honig verkaufst. Honig mit Nüsse, wäre kein Urprodukt, da ist es Steuerrechtlich anders.
Umsatzsteuer:
Hat der Hannes schon geschrieben, du kannst eine Rechnung mit 13% Mwst ausstellen und darfst dir die Mwst behalten, Vorsteuer nennt das der Finanzminister.
Manche werde sich jetzt fragen, warum ich von einem Durchschnittssteuersatz schreibe und der Hannes
so ein schönes Beispiel zeigt:
Bei der Rechnungslegung ist die UID Nummer anzugeben, ansonsten muss man den Hinweis
"Pauschalierter Landwirt §22 Abs.1 UStG" oder "Durchschnittssteuersatz 13%" angeben.
Ich werde 2017 meine handgestrickten Rechnungen ad acta legen, habe mir eine EDV - Lösung zugelegt. Darin kann ich Barverkaufsrechnungen legen, bzw. bei Verkauf an Firmen Adresse etc. einfügen.
Das Ganze funktioniert auf Handy, Tablet oder Pc, der Ausdruck auf Bondrucker, Drucker, egal was. Ich kann nur
über Internet arbeiten oder, ohne Verbindung, lokal, mit automatischem Datenabgleich bei der nächsten Internetverbindung. Jeder eingegebene Verkauf erstellt eine Rechnung, ich muss sie aber nicht gleich ausdrucken, geht später auch und selektiv auch.
In dem Ganzen ist auch meine Etikettenerstellung und Lagerverwaltung integriert, bzw. eine Registrierkasse mit 7 unabhängigen Kassen.
Es hat wirklich nur kleines Geld gekostet, versetzt mich aber in die Möglichkeit, Etiketten ab 5 Stk. mit individueller Beschriftung im Grafikfeld auf PET oder Papieretiketten am Laserdrucker auszudrucken.
Es ist nicht so kompliziert wie es sich anhört, wenn ich meinen Honig bis dato verkauft habe, habe ich eben eine Stricherlliste gemacht, Sorte sowieso mit Gewicht diesem und jenem. Am Ende des Tages soll man sich ja dann
über viele Stricherl freuen.
Nach ein paar Tagen und ein paar Zetteln weisst du mit den Zetteln eh schon nix mehr anzufangen, irgendwann werden die entsorgt, und das stricherln war umsonst.
Statt eines Stricherls mache ich halt einen Tippser am Mobiltelefon. Das ist alles.
Die verminderten Steuersätze von 10% und 13% gelten für pauschalierte Landwirte (daher auch für pauschalierte Imker), also gemeldete Betriebe.
Als verkaufende Privatperson darf ich keine USt. auf einer Rechnung angeben, da ich die dann dem Finanzamt schulden würde und auf jeden Fall auch abführen müßte.
Das UStG gilt generell nur für Unternehmer, und das bin ich nicht.
Als verkaufende Privatperson darf ich keine USt. auf einer Rechnung angeben, da ich die dann dem Finanzamt schulden würde und auf jeden Fall auch abführen müßte.
Das UStG gilt generell nur für Unternehmer, und das bin ich nicht.
Verzeihung, lieber Gerhard, aber das ist Unsinn, was Du hier schreibst. Wer immer Dich hier berät, kennt sich in der Imkerei nicht aus. Entweder Du glaubst uns hier oder wendest Dich an einen Steuerberater. Aber hier zuerst fragen und dann die Information anzweifeln oder bestreiten ist mühsam (für uns).
Nochmals:
An Unternehmen (zB. einen Supermarkt oder ein Autohaus, dass zu Weihnachten Deinen Honig verschenkt) musst Du 13% Ust. fakturieren. Sofern ein Privater eine Rechnung benötigt, sind 10% zu fakturieren. Der Rechnungsbetrag ist inkusive Umsatzsteuer auszuweisen und darunter wie folgt zu vermerken: In obigem Betrag sind 13% Umsatzsteuer, das sind ...., enthalten. (Durchschnittssteuersatz gemäß §22 UStG).
Diese Umsatzsteuer kannst Du einbehalten. Das gilt für das Urprodukt Honig.